Vorstandsmitglieder: Ruben Franz (Vorsitz), Juliane Bellstedt (stellvertretender Vorsitz), Patrick Kösters, Katja Rucart
§ 1 Name
Die Stiftung führt den Namen “Kulturstiftung Spiekeroog“
§ 2 Rechtsform und Sitz
(1) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und eine selbstständige kommunale Stiftung im Sinne von § 107 NGO (künftig: § 135 NKomVG).
(2) Sie hat ihren Sitz in Spiekeroog.
§ 3 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist
– Die Förderung von Heimatpflege und Heimatkunde,
– Die Förderung von Kunst und Kultur,
– Die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
(Gemeinnützige Zwecke § 52 AO)
(2) Die Stiftungszwecke werden verwirklicht durch den Erwerb, den Erhalt und den Betrieb der Spiekerooger Kulturgüter (Denkmalgeschützte Häuser, kulturhistorische Gartenanlagen, Kulturhäuser und Kunstgegenstände) und die Förderung von heimatkundlichen und kulturellen Aufgaben zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger Spiekeroogs.
(3) Die genannten Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Förderung des Betriebes des Inselmuseums im „Haus Frentz“ und die Instandhaltung des denkmalgeschützten “Hauses Frentz” unter Wahrung der Eigenständigkeit des Inselmuseums.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, Zuwendungen oder sonstige Leistungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
(4)Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vorstandsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 5 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden
(1) Das Stiftungsvermögen besteht zur Zeit der Errichtung aus dem Barvermögen in Höhe von 25.000,00 Euro.
Daneben werden der Stiftung mit dem Stiftungsgeschäft zusätzliche Barmittel in Höhe von 10.000,00 Euro als Betriebsmittel zur Verfügung gestellt.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten und ertragreich anzulegen. Umschichtungen sind zulässig.
(3) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen vergrößert werden. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen.
(4) Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
(5) Die Stiftung kann auch unselbstständige Stiftungen als Sondervermögen treuhänderisch führen. Zustiftungen ab € 10.000 können auf Wunsch der Zustifterin oder des Zustifters mit ihrem Namen verbunden werden und für eine spezielle Aufgabe innerhalb des Stiftungszweckes vorgesehen werden. Für nichtrechtsfähige Einzelstiftungen ist jeweils eine Satzung aufzustellen.
(6) Die Stiftung kann für die in § 3 genannten Zwecke Spenden zur zeitnahen Verwendung entgegennehmen. Die Verwendung orientiert sich an dem von der Spenderin oder dem Spender gewünschten Zweck. Ist kein Zweck genannt, ist der Vorstand berechtigt, die Spende nach eigenem Ermessen im Sinne von § 3 zu verwenden.
(7) Empfänger von Stiftungsmitteln sind verpflichtet, über die Verwendung der empfangenen Mittel Rechenschaft abzulegen.
§ 6 Bildung von Rücklagen
(1) Rücklagen können gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts (§ 58 Nr.6 und Nr. 7a Abgabenordnung) dies zulassen.
(2) Die Stiftung ist berechtigt, ihre Mittel im Rahmen des § 58 Nr.6 Abgabenordnung ganz oder teilweise projektbezogen einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen, wenn und solange dieses erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
(3) Die Stiftung ist ferner berechtigt, im Rahmen des § 58 Nr. 7a Abgabenordnung höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Kosten der Vermögensverwaltung, darüberhinaus höchstens 10 vom Hundert ihrer sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuzuführen, wenn diese Mittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks nicht benötigt werden. Die freie Rücklage kann Bestandteil des Grundstockvermögens werden.
§ 7 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Der Rat der Gemeinde Spiekeroog benennt aus seiner Mitte ein Mitglied.
Weitere Mitglieder sind:
a) der Bürgermeister oder ein von ihm benannter Vertreter
b) ein Vertreter aus dem Tourismusbereich
c) eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, die sich im Sinne des Stiftungszwecks um die Belange des Spiekerooger Gemeinwesens verdient gemacht haben und in der Öffentlichkeit als glaubwürdiger Repräsentant des Stiftungsgedankens auftreten kann.
Die unter b) und c) genannten Vertreter beruft der Rat der Gemeinde Spiekeroog.
(2) Der Stiftungsvorstand wählt einvernehmlich ein Vorstandsmitglied zu seiner/seinem Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzende/n, die/der die/den Vorsitzende/n bei Verhinderung vertritt.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes entspricht der Wahlperiode des Rates der Gemeinde Spiekeroog. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied nur für die verbleibende Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds berufen.
(4) Von der Stifterin, vertreten durch den Rat der Gemeinde Spiekeroog, bestellte Vorstandsmitglieder können von dieser jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Vorsitzende/r und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten dabei die Stiftung gemeinsam.
(6) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Sitzungsgeld und Aufwandsentschädigungen werden nicht gezahlt.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er kann die laufende Buchführung der Finanzverwaltung der Gemeinde Spiekeroog übertragen. Die Stiftung wird sich an den entstehenden Verwaltungs-kosten mit einem angemessenen Betrag beteiligen. Hierüber hat der Vorstand der Stiftung mit der Gemeindeverwaltung eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.
(2) Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
Er verwaltet laufend das Stiftungsvermögen. Hierzu gehören die Anlage des Vermögens und die Verwaltung der der Stiftung gehörenden Immobilien. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben wird er durch die Verwaltung der Gemeinde Spiekeroog unterstützt.
Er entscheidet über die Verwendung von Stiftungsmitteln.
§ 9 Prüfung der Jahresrechnung
Die Prüfung der Jahresrechnung obliegt der Stiftungsaufsicht der Regierungsvertretung Oldenburg.
§ 10 Änderung der Satzung und Aufhebung der Stiftung
(1) Über Satzungsänderungen oder die Aufhebung der Stiftung beschließt der Stiftungsvorstand. Bei diesen Maßnahmen ist nach § 7 Abs.2 Niedersächsisches Stiftungsgesetz der erkennbare oder mutmaßliche Wille der Stifterin zu berücksichtigen.
(2) Im Fall der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vermögen an die Gemeinde Spiekeroog. Diese hat es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken, vornehmlich im Sinne von § 3 der Satzung, zu verwenden.
§ 11 Aufsicht
(1) Stiftungsbehörde ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport.
(2) Der Vorstand der Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde jede Änderung in der Zusammensetzung eines Organs unverzüglich anzuzeigen, innerhalb von 5 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks einzureichen.
(3) Satzungsänderungen werden erst mit der Bekanntgabe der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam.
(4) Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck berühren, eine Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Aufhebung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen
§ 12 Inkrafttreten
Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch ihre Anerkennung, die mit der Bekanntgabe
wirksam wird. Mit dem Tage der Bekanntgabe der Anerkennung tritt gleichzeitig die Satzung
in Kraft.
Spiekeroog, 15.09.2011 Bernd Fiegenheim, Bürgermeister
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Spiekeroog, Ende Dezember 2022
Bernd Fiegenheim
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